TIERSCHUTZVERSTÖSSE IN SCHLACHTHÖFEN BLEIBEN HÄUFIG UNBESTRAFT
Tierschutzrichtlinien in Schlachthöfen sollen verhindern, dass Tiere vor und während der Schlachtung unnötige Qualen erleiden. Doch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz in Schlachthöfen sind keine Seltenheit. Im Gegenteil: Über 90 % der in den vergangenen 1,5 Jahren in Niedersachsen überprüften Schlachthöfe wurden im Bezug auf tierschutzrechtliche Vorgaben bei Kontrollen als “auffällig” bewertet. Die Kontrollen fanden erst statt, nachdem Tierrechtsaktivist*innen Videos veröffentlicht hatten.
Gravierende Verletzungen des Tierschutzgesetzes in Schlachthäusern häufen sich nicht nur aufgrund mangelnder Kontrollen, sondern auch, weil Hinweisen auf Missstände häufig gar nicht nachgegangen wird, sie nicht konsequent untersucht und Verstöße nicht bestraft werden – weder das Fehlverhalten der Schlachthofmitarbeiter*innen, noch der zuständigen Amtsveterinäre. Letztere sind eigentlich dazu verpflichtet, in Fällen der unnötigen Tierqual einzugreifen, Tierschutzverstöße verhindern und anzuzeigen.
Tierqual und tatenloses Zusehen haben oft keine strafrechtlichen Konsequenzen
2018 dokumentierten Aufnahmen aus einem Schlachthof in Tauberbischofsheim mehrfache Fälle von unnötiger Tierqual u.a. ein verletztes Rind, das mit einem Elektroschocker zum Schlachthof getrieben wurde und ein nicht vollständig betäubtes Tier, dem ein Mitarbeiter mehrfach mit einem Messer in den Hals stoch. Gegen acht Mitarbeiter*innen und einen Tierschutzbeauftragten wurden daraufhin Geldstrafen erlassen. Das zuständige Veterinäramt ließ den Schlachthof einen Monat nach den Vorfällen schließen.
Das Strafverfahren gegen drei Veterinär*innen, die bei den Verstößen anwesend und nicht eingeschritten waren, wurden letztlich eingestellt. Der Begründung der Staatsanwaltschaft zufolge, hätten die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von den behördlichen Vertreter*innen gar nicht verhindert werden können, u.a. da die Schlachthofbetreibenden bereits in vorherigen Fällen entsprechende Zurechtweisungen zur Einhaltung der Tierschutzrichtlinien ignoriert und den Anordnungen der Behörden nicht gefolgt seien.
Dieses Urteil ist absurd und, angesichts des immensen und unnötigen Tierleids, äußerst unzureichend. Dennoch scheinen derartige Prozesse beispielhaft für Verfahren gegen Tierschutzdelikte zu sein. Anstatt erforderliche Maßnahmen zu ergreifen und Tiere vor unnötigen Leiden zu schützen, werden betreffende Betriebe durch das Ausbleiben notwendiger Sanktionen darin bestätigt, Tierschutzrichtlinien systematisch und ohne Konsequenzen zu missachten. In den meisten Fällen der Missachtungen des Tierschutzgesetzes in Schlachthöfen kommt es erst gar nicht zur Anzeige, die Fälle werden nicht verfolgt oder fallen gelassen.
Warum sehen zuständige Tierärzt*innen tatenlos zu?
In der Vergangenheit gab es immer wieder Berichterstattungen darüber, wie Tierärzt*innen unter Druck gesetzt wurden, Verstöße gegen Tierschutzverordnungen nicht zu melden. Falls sie es doch wagten, wurden sie von Schlachthofbetreibenden gemobbt oder erhielten teilweise sogar Morddrohungen von Mitarbeiter*innen, die um ihren Job fürchteten. Aufgrund dieser Umstände ist es schwierig, Personen zu finden, die bereit sind, die Missstände vor Gericht zu bezeugen. Da die Anklageverfahren sich derart schwierig gestalten, nervenzehrend sind und meist ins Leere verlaufen, entscheiden sich die Tierärzt*innen oftmals dagegen, die Verstöße zu melden.
Autorin Annabelle Thilo kommt in ihrer juristischen Dissertation über den unzureichende Vollzug durch Amtsveterinäre bei der Umsetzung des Tierschutzgesetzes zu dem Schluss, dass Veterinärämter “Teil einer Behördenstruktur {sind}, die wirtschaftliche Interessen verfolgt und damit eng mit den Interessen derer verbunden sind, die sie eigentlich überwachen sollen.”
Ein Hauptgrund für die Ignoranz, seltene Überprüfung und fehlende strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzverstößen in Schlachthöfen ist, neben wirtschaftlichen Interessen wohl auch, dass die Leidtragenden – die Tiere – sich nicht wehren und ihre Rechte einfordern können.
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