Satzung (Fassung vom 29.07.2021)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Animal Equality Germany“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Animal Equality Germany e.V.“.
(2) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist sich für den Schutz der Tiere einzusetzen und alle Arten der Ausbeutung von Tieren abzuschaffen. Absicht des Vereins ist die Aufklärung über das Gleichheitsprinzip. Darunter wird verstanden, dass alle Interessen von empfindungsfähigen Lebewesen gleichberechtigt Berücksichtigung finden. Das zentrale Anliegen ist die Überwindung von Diskriminierung und Unterdrückung aufgrund der Spezieszugehörigkeit. Der Verein setzt sich außerdem für eine Lebensweise ein, die nicht die Ausbeutung von Tieren impliziert.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Beschaffung und Verbreitung von Informationen über Internet und Druckschriften,
b) Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen und Abgabe von Stellungnahmen und Mitteilungen durch Presse, Rundfunk, Fernsehen, Internet und andere Medien,
c) Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschaften,
d) Durchführung bildender Veranstaltungen,
e) Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Zielsetzung,
f) das Ersuchen um Spenden zur Förderung der Vereinstätigkeit.
(4) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden erstattet.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorsitzenden gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die aktive Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Aktive Mitglieder können wegen der Verletzung der Mitgliedspflichten sowie vereinsschädigendem Handeln, z. B. groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse und Ansehen des Vereins ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist dies unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Das betroffene aktive Mitglied erhält vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem aktiven Mitglied steht das Recht zur Anrufung einer Vorstandsbeiratsversammlung zu. Im Rahmen dieser Versammlung kann durch Mehrheitsentscheidung der Ausschluss bestätigt oder aufgehoben werden.
(6) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die von einem aktiven Mitglied zum Beitritt vorgeschlagen wird und deren Beitritt vom Vorstandsbeirat (einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) beschlossen wird.
(7) Aktive Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
(8) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen. Insbesondere verpflichten sich die aktiven Mitglieder, den Satzungszweck gemäß § 2 dieser Satzung nach besten Kräften zu fördern und sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
(9) Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB und haben kein Stimmrecht.
(10) Weitere Regelungen bezüglich der Mitgliedschaft sind der Vereinsordnung zu entnehmen, die vom Vorstand festgelegt wird.
§ 5 Beiträge
(1) Aktive Mitglieder sind nicht zu einem regelmäßigen Beitrag verpflichtet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Vorstandsbeirat.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den vollständigen Vorstand nach BGB erteilt werden.
(4) Der Vorstand wird von dem Vorstandsbeirat für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung der Vereinsmittel und Buchführung,
d) Vorbereitung und Planung der jährlichen Veranstaltungen.
(7) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen Entgelt einsetzen, entlassen und beauftragen.
(8) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Einladungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden – eine Versendung per E-Mail ist ausreichend. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder telefonisch erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(11) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung, die von dem Vorstandsbeirat festgelegt wird, erhalten.
(12) Die erste Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister werden vom Vorstandsbeirat gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, ist der Wahlgang zu wiederholen. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl. Es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit muss der Wahlgang so lange wiederholt werden, bis ein eindeutiges Ergebnis festliegt.
(13) Der Vorstandsbeirat kann eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes erwirken.
(14) Die Vorstandssitzungen können auch über das Internet als Online-Versammlung abgehalten werden.
§ 8 Vorstandsbeirat
(1) Der Vorstandsbeirat besteht erst aus den Vereinsgründern.
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstandsbeirat endet durch Austritt oder Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandsbeirates aus, so kann der Vorstandsbeirat mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählen. Mit der gleichen Mehrheit können Mitglieder des Vorstandsbeirates von ihrem Amt als Vorstandsbeiratsmitglied entlastet werden.
(4) Die Versammlung des Vorstandsbeirates wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(5) Die Versammlung des Vorstandsbeirates kann auch über das Internet als Online-Versammlung abgehalten werden.
(6) Eine Versammlung ist unverzüglich vom Vorstandsbeirat einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, die Einberufung von einem Drittel des Vorstandsbeirats schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder der Vorstandsbeirat es beschließt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen und setzt sich ausschließlich aus aktiven Mitgliedern zusammen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine Versendung per E-Mail ist ausreichend. Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als Online-Versammlung abgehalten werden.
(3) Die Einladung zu der Online-Versammlung erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglied sind, weiterzugeben.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder der Vorstand es beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss anonym durchgeführt werden, wenn mindestens eines der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
(7) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins.
(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese und alle weiteren Mitgliederversammlungen gelten dieselben Regelungen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei gleicher Stimmenzahl wird der Wahlgang so lange wiederholt bis es eine eindeutige Entscheidung gibt.
(11) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird der Wahlgang so lange wiederholt bis es eine eindeutige Entscheidung gibt.
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation an Animal Rights Watch e.V. (Siegen), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.