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Satzung des Animal Equality Germany e.V. Fassung vom 18.12.2025

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Animal Equality Germany“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Animal Equality Germany e.V.“.

(2) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Zwecke des Vereins sind die Förderung des Tierschutzes sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

(3) Ziel des Vereins ist es, sich für den Schutz der Tiere einzusetzen und alle Arten der Ausbeutung von Tieren abzuschaffen. Absicht des Vereins ist die Aufklärung über das Gleichheitsprinzip. Darunter wird verstanden, dass alle Interessen von empfindungsfähigen Lebewesen gleichberechtigt Berücksichtigung finden. Das zentrale Anliegen ist die Überwindung von Diskriminierung und Unterdrückung aufgrund der Spezieszugehörigkeit. Der Verein setzt sich außerdem für eine Lebensweise ein, die nicht die Ausbeutung von Tieren impliziert.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
a) Beschaffung und Verbreitung von Informationen über Internet und Druckschriften,
b) Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen und Abgabe von Stellungnahmen und Mitteilungen durch Presse, Rundfunk, Fernsehen, Internet und andere Medien,
c) Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschaften,
d) Durchführung bildender Veranstaltungen,
e) Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Zielsetzung,
f) das Ersuchen um Spenden zur Förderung der Vereinstätigkeit,
g) Durchführung von Informationskampagnen zur Aufklärung über bestehendes Tierleid, über Maßnahmen zur Verbesserung der Rechte von Tieren sowie über Lebensweisen, die dem Tierschutz dienen (z.B. vegane Ernährung).

(5) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden erstattet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag, der an den/die Vorsitzenden des Vorstandsbeirats gerichtet werden soll. Der Vorstandsbeirat entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die aktive Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsbeirat.

(5) Aktive Mitglieder können wegen der Verletzung der Mitgliedspflichten sowie vereinsschädigendem Handeln, z. B. groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse und Ansehen des Vereins ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist dies unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Das betroffene aktive Mitglied erhält vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstandsbeirat. Dem aktiven Mitglied steht das Recht zur Anrufung einer Mitgliederversammlung zu. Im Rahmen dieser Versammlung kann durch Mehrheitsentscheidung der Ausschluss bestätigt oder aufgehoben werden.

(6) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die von einem aktiven Mitglied zum Beitritt vorgeschlagen wird und deren Beitritt vom Vorstandsbeirat (einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) beschlossen wird.

(7) Aktive Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

(8) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen. Insbesondere verpflichten sich die aktiven Mitglieder, den Satzungszweck gemäß § 2 dieser Satzung nach besten Kräften zu fördern und sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

(9) Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB und haben kein Stimmrecht.

(10) Weitere Regelungen bezüglich der Mitgliedschaft sind der Vereinsordnung zu entnehmen, die vom Vorstand festgelegt wird.

§ 5 Beiträge

Aktive Mitglieder sind nicht zu einem regelmäßigen Beitrag verpflichtet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Vorstandsbeirat.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden.

(2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

(3) Dem/Der Vorsitzenden kann durch die Mitgliederversammlung generell oder in Einzelfällen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

(4) Der/Die Vorsitzende wird durch den Vorstandsbeirat für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zum/Zur Vorsitzende/n können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(5) Die Wiederwahl des/der Vorsitzenden ist möglich. Der/Die amtierende Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein/e Nachfolger/in wirksam gewählt ist.

(6) Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er/Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung der Vereinsmittel und Buchführung,
d) Vorbereitung und Planung der jährlichen Veranstaltungen.

(7) Der/Die Vorsitzende kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen Entgelt einsetzen, entlassen und beauftragen.

(8) Der/Die Vorsitzende kann eine im Verhältnis zu seinen/ihren Aufgaben angemessene Vergütung, die von dem Vorstandsbeirat festgelegt wird, erhalten.

(9)  Der/Die Vorsitzende, wird vom Vorstandsbeirat gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen ist der Wahlgang zu wiederholen. Für die Neuwahl gelten die

Grundsätze der ersten Wahl. Es entscheidet die höchste Stimmzahl und bei Stimmengleichheit muss der Wahlgang so lange wiederholt werden, bis ein eindeutiges Ergebnis festliegt.

(10) Der Vorstandsbeirat kann eine vorzeitige Neuwahl des/der Vorsitzenden erwirken.

§ 8 Vorstandsbeirat

(1) Der Vorstandsbeirat besteht aus den Vereinsgründern.

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstandsbeirat endet durch Austritt oder Ausschluss, Wahl zum Vorsitzenden, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandsbeirates aus, so kann der Vorstandsbeirat mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählen. Mit der gleichen Mehrheit können Mitglieder des Vorstandsbeirates von ihrem Amt als Vorstandsbeiratsmitglied entlastet werden. Hat sich die Zusammensetzung des Vorstandsbeirats geändert, wählen dessen Mitglieder aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende des Vorstandsbeirat; § 7 Abs. 10 gilt entsprechend.

(4) Die Versammlung des Vorstandsbeirates wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 

(5) Die Versammlung des Vorstandsbeirates kann auch über das Internet als Online-Versammlung abgehalten werden.

(6) Eine Versammlung ist unverzüglich vom Vorstandsbeirat einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, die Einberufung von einem Drittel des Vorstandsbeirats schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder der Vorstandsbeirat es beschließt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen und setzt sich ausschließlich aus aktiven Mitgliedern zusammen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandsbeirats unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der/die Vorsitzende fest. Eine Versendung per E-Mail ist ausreichend. Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als Online-Versammlung abgehalten werden.

(3) Die Einladung zu der Online-Versammlung erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglied sind, weiterzugeben.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder der/die Vorsitzende es beschließt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandsbeirats geleitet. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss anonym durchgeführt werden, wenn mindestens eines der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.

(7) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins.

(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens der/die Vorsitzende sowie ein Mitglied des Vorstandsbeirats anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der/die Vorsitzende verpflichtet innerhalb von

vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Für diese und alle weiteren

Mitgliederversammlungen gelten dieselben Regelungen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei gleicher Stimmenzahl wird der Wahlgang so lange wiederholt, bis es eine eindeutige Entscheidung gibt.

(11) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird der Wahlgang so lange wiederholt bis es eine eindeutige Entscheidung gibt.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der alte Satzungstext als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Beschlüsse des/der Vorsitzenden und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(2) Beschlüsse des/der Vorsitzenden sind dem Vorstandsbeirat unaufgefordert innerhalb einer Frist von einer Woche zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der/die Vorsitzende und der/die Vorsitzende des Vorstandsbeirats gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation an Animal Rights Watch e.V. (Siegen), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.